Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15f

§ 15f Abweichendes Verfahren

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15f Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 15f Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abweichendes Verfahren

§ 15f. Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) einen entsprechenden einhelligen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt wird. Dies gilt auch für die Abberufung und Neuentsendung von Arbeitnehmervertretern, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebssausschuss) nicht einhellig einen anders lautenden Beschluss fasst oder im Beschluss anderes festgelegt ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15f Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 15f Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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