Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 19 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Entsendung und Abberufung von Arbeitnehmervertretern durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens

§ 19. (1) Auf die Entsendung und Abberufung von Arbeitnehmervertretern durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens sind die §§ 1 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens hat das Recht, auch dann einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, wenn nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 kein Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmerschaft des herrschenden Unternehmens entfiele. In diesen Fällen verringert sich die Zahl der durch die Mitglieder der beherrschten Unternehmen zu wählenden Arbeitnehmervertreter (§ 20) um eins.

(3) Das Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens, gemäß Abs. 2 einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 19 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.