§ 11
§ 11 Abberufung
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 11 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Abberufung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür dessen Abberufung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede zur Nominierung berechtigte Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abberufung
§ 11. (1) Jede zur Nominierung berechtigte Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann durch Mehrheitsbeschluß jederzeit die Abberufung eines auf ihren Vorschlag entsendeten Arbeitnehmervertreters verlangen. Ein solcher Beschluß ist vom Listenführer dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen, der unverzüglich die Abberufung vorzunehmen hat.
(2) Verlangt eine Mitgliedergruppe des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) die Abberufung eines von ihr nominierten Arbeitnehmervertreters, so ist tunlichst gleichzeitig ein neuer Nominierungsvorschlag vorzulegen. Wird innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Abberufung ein solcher Nominierungsvorschlag nicht eingebracht, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung eines Arbeitnehmervertreters zu beschließen. Das gleiche gilt für dessen Abberufung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 11 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Abberufung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 11 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat relevant?
Für dessen Abberufung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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