Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15d

§ 15d Prüfung der Nominierungsvorschläge

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfung der Nominierungsvorschläge

§ 15d. (1) Die Prüfung der Nominierungsvorschläge hat, unbeschadet der Abs. 2 und 3, gemäß § 6 zu erfolgen.

(2) Wenn die zur Nominierung der Arbeitnehmervertreter vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen ihr Vorschlagsrecht nicht in der Weise ausüben, dass dadurch die Entsendung von Vertretern beider Geschlechter im Ausmaß von mindestens 30 Prozent gewährleistet ist, so sind die nach der gemäß § 15c Abs. 3 bestimmten Reihenfolge zunächst zu fassenden Nominierungsbeschlüsse nichtig, sofern diese zu einer Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15a Abs. 2 führen würden.

(3) Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede gemäß Abs. 2 festgestellte Nichtigkeit eines Nominierungsbeschlusses dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung einen neuen Nominierungsbeschluss fassen.

(4) Die Sitze im Aufsichtsrat, für die kein wirksamer Nominierungsbeschluss gefasst wurde, bleiben unbesetzt. Nach Ablauf der Frist des Abs. 3 kann der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 jederzeit über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern auf die unbesetzt gebliebenen Sitze im Aufsichtsrat beschließen.

(5) Die Verständigung der auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten hat gemäß § 7 zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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