§ 15d
§ 15d Prüfung der Nominierungsvorschläge
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfung der Nominierungsvorschläge
§ 15d. (1) Die Prüfung der Nominierungsvorschläge hat, unbeschadet der Abs. 2 und 3, gemäß § 6 zu erfolgen.
(2) Wenn die zur Nominierung der Arbeitnehmervertreter vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen ihr Vorschlagsrecht nicht in der Weise ausüben, dass dadurch die Entsendung von Vertretern beider Geschlechter im Ausmaß von mindestens 30 Prozent gewährleistet ist, so sind die nach der gemäß § 15c Abs. 3 bestimmten Reihenfolge zunächst zu fassenden Nominierungsbeschlüsse nichtig, sofern diese zu einer Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15a Abs. 2 führen würden.
(3) Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede gemäß Abs. 2 festgestellte Nichtigkeit eines Nominierungsbeschlusses dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung einen neuen Nominierungsbeschluss fassen.
(4) Die Sitze im Aufsichtsrat, für die kein wirksamer Nominierungsbeschluss gefasst wurde, bleiben unbesetzt. Nach Ablauf der Frist des Abs. 3 kann der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 jederzeit über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern auf die unbesetzt gebliebenen Sitze im Aufsichtsrat beschließen.
(5) Die Verständigung der auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten hat gemäß § 7 zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 15d Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. November 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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