§ 14
§ 14 Auskunftspflicht der Gesellschaft
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 14 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle...
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Auskunftspflicht der Gesellschaft
§ 14. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung beruhende Änderung der Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 14 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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