Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 32b

§ 32b Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

§ 32b. (1) Die gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 zu bestellenden Ausschußmitglieder werden von der Gesamtheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit namhaft gemacht. Bei mehreren Ausschüssen ist zugleich festzulegen, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt. Die Bestellung desselben Arbeitnehmervertreters für mehrere Ausschüsse ist zulässig.

(2) Die Bestellung der Ausschußmitglieder ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt, unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Abberufung eines von den Arbeitnehmervertretern namhaft gemachten Ausschußmitglieds.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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