§ 32b
§ 32b Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats
§ 32b. (1) Die gemäß § 110 Abs. 4 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 zu bestellenden Ausschußmitglieder werden von der Gesamtheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit namhaft gemacht. Bei mehreren Ausschüssen ist zugleich festzulegen, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt. Die Bestellung desselben Arbeitnehmervertreters für mehrere Ausschüsse ist zulässig.
(2) Die Bestellung der Ausschußmitglieder ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt, unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Abberufung eines von den Arbeitnehmervertretern namhaft gemachten Ausschußmitglieds.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 32b Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. November 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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Rückverweise
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