§ 24
§ 24 Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 24 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte kann die Enthebung der von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 24. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte kann die Enthebung der von ihr gewählten Arbeitnehmervertreter beschließen.
(2) Das Verfahren zur Enthebung der Arbeitnehmervertreter kann von jedem in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsrat durch Aufforderung an alle anderen in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte, einen Wahlvorstand zur Durchführung der Abstimmung zu bilden, eingeleitet werden. Jeder Betriebsrat hat ein Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der das Verfahren eingeleitet hat, binnen einer Woche anzuzeigen. Dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu wählen ist.
(3) Der Wahlvorstand hat nach der konstituierenden Sitzung die Abstimmung vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Jeder Betriebsratsvorsitzende hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die dem Wahlvorstand übermittelten Listen gelten als Liste der Stimmberechtigten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 24 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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