Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15g

§ 15g Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15g Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 15g Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 15g. Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die §§ 8a bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 oder § 15f erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (§ 15d Abs. 2).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15g Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 15g Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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