§ 31a
§ 31a Arbeitnehmerlose Holding
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 31a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmerlose Holding" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 110 Abs. 6 erster Satz...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitnehmerlose Holding
§ 31a. (1) Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 110 Abs. 6 erster Satz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993,
(2) Für die Wahl gelten die §§ 20 bis 31 mit der Maßgabe, daß alle Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Banken und Versicherungsunternehmungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 31a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmerlose Holding" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Dezember 1993
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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Verweise
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