§ 27
§ 27 Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 27 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Am Tag nach dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die ihm...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung
§ 27. Am Tag nach dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen und zu prüfen, ob ihnen eine gültige Stimmkarte beiliegt. Die Stimmkarte ist vom Wahlvorstand zu den Akten zu nehmen. Weiters hat der Wahlvorstand die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Zu spät eingelangte Briefumschläge und Stimmkuverts, denen keine für den betreffenden Stimmberechtigten ausgestellte Stimmkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ beziehungsweise „ohne Stimmkarte eingelangt“ zu den Akten zu legen. Der Vorgang ist im Protokoll zu vermerken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 27 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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