Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 16 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unmittelbar nach seiner Konstituierung hat der gemäß § 1 zur Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

Vorbereitung der Entsendung

§ 16. (1) Unmittelbar nach seiner Konstituierung hat der gemäß § 1 zur Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat berufene Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) eines in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft geführten herrschenden Unternehmens die Unternehmensleitung aufzufordern, ihm die im Sinne des § 110 Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 beherrschten Unternehmen sowie die Zahl der im Zeitpunkt der Konstituierung in jedem dieser Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Unternehmensleitung hat der Aufforderung des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) binnen einer Woche nachzukommen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 16 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

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