§ 20
§ 20 Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 20 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter, die nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 auf die Gesamtheit...
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Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen
§ 20. (1) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter, die nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 auf die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte entfallen, ist von diesen durch Wahl aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, vorzunehmen. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter ist, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes vorsehen, nach den Bestimmungen über die Wahl des Zentralbetriebsrates (2. Abschnitt der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319) durchzuführen.
(2) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes ist dem Vorsitzenden des größten Betriebsrates des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebes anzuzeigen; dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu wählen ist.
(3) Das Ergebnis der Wahl hat der Wahlvorstand den Vorsitzenden aller Betriebsräte, dem Vorstand (Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates des herrschenden Unternehmens, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Wahlakten sind vom Betriebsrat, dem der Vorsitzende des Wahlvorstandes angehört, bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter zu verwahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 20 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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