§ 52
§ 52 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 EisbEPV?
- Kernaussage§ 52 EisbEPV behandelt "Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 EisbEPV in einfachen Worten?
§ 52 EisbEPV behandelt "Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:57
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