Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 17 EisbEPV behandelt "Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen

§ 17. (1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.

(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Daten erforderlich machen, sind diese einzuziehen und neu auszustellen.

(3) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind vom Eisenbahnunternehmen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(4) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Abs. 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Weiterbildung
Nächster Paragraph§ 18 Erlaubniskarte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 17 EisbEPV behandelt "Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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