Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 Fahrzeugdienst

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 38 EisbEPV behandelt "Fahrzeugdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von EisbEPV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrzeugdienst

§ 38. (1) Die wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

(6) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

(7) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
Vorheriger Paragraph§ 37 Fahrzeugkontrolle

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 38 EisbEPV behandelt "Fahrzeugdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
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