§ 37
§ 37 Fahrzeugkontrolle
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 EisbEPV?
- Kernaussage§ 37 EisbEPV behandelt "Fahrzeugkontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrzeugkontrolle
§ 37. (1) Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EisbEPV in einfachen Worten?
§ 37 EisbEPV behandelt "Fahrzeugkontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:57
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