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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.
(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:
(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2
§ 2 Eignung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Eignung
§ 2. (1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
(2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.
§ 3
§ 3 Mindestalter
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Mindestalter
§ 3. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.
§ 4
§ 4 Körperliche Eignung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Körperliche Eignung
§ 4. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.
(2) Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung und vor Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit durch eine Bestätigung einer Arbeitsmedizinerin oder eines Arbeitsmediziners nachzuweisen. Diese Untersuchung muss bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens nach fünf Jahren, danach spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden, sofern in der Bestätigung keine kürzere Frist festgesetzt wird. Strengere gesundheitliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
(3) Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.
(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 oder 3 erneut festgestellt wurde.
(5) Wenn das ärztliche Gutachten die körperliche Eignung für qualifizierte Tätigkeiten von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, so sind diese Bedingungen bei der Ausübung der qualifizierten Tätigkeit zu erfüllen.
§ 5
§ 5 Geistige Eignung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Geistige Eignung
§ 5. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.
(2) Für Personen,
(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.
§ 6
§ 6 Zuverlässigkeit
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Zuverlässigkeit
§ 6. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.
(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.
(3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
§ 7
§ 7 Ausbildungsgrundsätze
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Ausbildungsgrundsätze
§ 7. (1) Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.
(2) Die Schulungseinrichtung hat im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche theoretische und praktische Wissen zu vermitteln.
(3) Die Ausbildung muss fachgebietsübergreifend das notwendige Wissen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen entsprechend zu erfüllen.
(4) Die Ausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Es sind folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
(5) Während der Ausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(6) Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(7) Die Unterrichtseinheiten sind für den Vortrag des Stoffes, für praxisorientierte Fallstudien, Übungen an Demonstrationsobjekten oder Simulatoren, Exkursionen, Praxisschulungen, Vertiefung des vermittelten Stoffes und für die Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(8) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen, die den auszubildenden Personen zu übergeben sind.
§ 8
§ 8 Fachkenntnisse
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fachkenntnisse
§ 8. (1) Die allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
(3) Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.
§ 9
§ 9 Abschluss der Ausbildung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Abschluss der Ausbildung
§ 9. Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
§ 10
§ 10 Teilnahmebestätigung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Teilnahmebestätigung
§ 10. (1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.
(2) In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:
(3) Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(4) Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.
§ 11
§ 11 Prüfungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Prüfungen
§ 11. (1) Vor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an Hand der Teilnahmebestätigung und des Lehrplanes zu kontrollieren, ob die zu prüfende Person die für die Prüfung erforderliche Ausbildung der allgemeinen Fachkenntnisse zumindest in jenem Umfang, der sich aus dem 3. Abschnitt ergibt, und gegebenenfalls die zusätzlich erforderliche Ausbildung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkennnisse abgeschlossen hat.
(2) Die Themenstellungen bei einer Prüfung haben den allgemeinen Fachkenntnissen, den erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu entsprechen und sind vom sachverständigen Prüfer in ihren wesentlichen Zügen vor der Prüfung vorzubereiten.
(3) Im Rahmen einer Prüfung zum Nachweis der Ausweitung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse sind allgemeine Fachkenntnisse nur so weit zu prüfen, als diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung der erweiterten infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse stehen.
§ 12
§ 12 Durchführung der Prüfung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Durchführung der Prüfung
§ 12. (1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.
(2) Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.
(3) Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.
(4) Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
(5) Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(6) Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
(7) Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.
§ 13
§ 13 Zeugnis
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Zeugnis
§ 13. (1) Nach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.
(2) Im Zeugnis sind festzuhalten:
(3) Ein Zeugnis hat abschließend die fachliche Befähigung durch die Angabe festzustellen, ob die geprüfte Person die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, ist dies kurz zu begründen.
(4) Die Seriennummer ist vom sachverständigen Prüfer zu vergeben und aus der Kennnummer des sachverständigen Prüfers, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird.
(5) Das Zeugnisformular ist dem sachverständigen Prüfer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(6) Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in seinem Register einzutragen.
§ 14
§ 14 Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14. (1) Eisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.
(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(3) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 2 zu führen.
§ 15
§ 15 Praktische Ausübung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Praktische Ausübung
§ 15. (1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung deren praktische Ausübung erforderlich.
(2) Soweit die praktische Ausübung einer qualifizierte Tätigkeit, ausgenommen Betriebsdienst, nicht innerhalb eines Jahres ab Bestehen der Prüfung begonnen oder für mehr als ein Jahr unterbrochen wurde, sind die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse aufzufrischen und durch eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer nachzuweisen. Das Eisenbahnunternehmen hat für spezielle qualifizierte Tätigkeiten, bei denen besonders umfangreiche infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse erforderlich sind, kürzere Fristen festzulegen.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat die Aufzeichnungen über die praktische Ausübung von qualifizierten Tätigkeiten durch Eisenbahnbedienstete so zu führen, dass das Erfordernis der praktischen Ausübung gemäß Abs. 2 nachgewiesen werden kann.
§ 16
§ 16 Weiterbildung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Weiterbildung
§ 16. (1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung Weiterbildung in Schulungseinrichtungen erforderlich.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den allgemeinen, den infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Eisenbahnbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige umfassende Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.
(3) Vom Eisenbahnunternehmen sind über die Weiterbildung Aufzeichnungen zu führen.
§ 17
§ 17 Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen
§ 17. (1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Daten erforderlich machen, sind diese einzuziehen und neu auszustellen.
(3) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind vom Eisenbahnunternehmen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Abs. 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.
§ 18
§ 18 Erlaubniskarte
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Erlaubniskarte
§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.
(2) Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.
(3) Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
(4) Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:
(5) Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:
(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(7) Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(8) In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.
(9) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
§ 19
§ 19 Ausweis
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Ausweis
§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.
(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
(4) Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
(5) Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:
(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(7) Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(8) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
§ 20
§ 20 Bescheinigung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Bescheinigung
§ 20. (1) Von Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,
(2) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(3) Die Gültigkeit der Bescheinigung ist mit zehn Jahren zu befristen.
(4) Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach § 19 oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
§ 21
§ 21 Nachweise
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Nachweise
§ 21. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.
§ 22
§ 22 Register
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Register
§ 22. (1) Teilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.
(2) Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in einem Register darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.
(4) Wird ein Register elektronisch geführt, muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.
§ 23
§ 23 Besondere Ausbildungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
2. Abschnitt
Besondere Ausbildungen
Betriebsdienst
§ 23. (1) Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.
(7) Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.
§ 24
§ 24 Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
§ 24. (1) Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 25
§ 25 Betriebskoordination
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Betriebskoordination
§ 25. (1) Die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß § 49 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2012, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 26
§ 26 Betriebsassistenz
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Betriebsassistenz
§ 26. (1) Die Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsassistenz“ umfasst im Wesentlichen:
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 27
§ 27 Fahrdienstleitungsassistenz
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fahrdienstleitungsassistenz
§ 27. (1) Die Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 28
§ 28 Fahrdienstleitung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fahrdienstleitung
§ 28. (1) Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 29
§ 29 Fahrzeugsicherung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fahrzeugsicherung
§ 29. (1) Das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 30
§ 30 Bremsprobe
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Bremsprobe
§ 30. (1) Die Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 31
§ 31 Fahrtvorbereitung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fahrtvorbereitung
§ 31. (1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 32
§ 32 Verschub
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Verschub
§ 32. (1) Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.
(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 33
§ 33 Verschubleitung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Verschubleitung
§ 33. (1) Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.
(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 34
§ 34 Zugräumung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Zugräumung
§ 34. (1) Betriebliche Tätigkeiten für die Sicherheit der Bahnbenützenden zur Räumung von Zügen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugräumung“ umfasst im Wesentlichen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung von Wagen oder Zügen im Auftrag oder im Notfall sowie die Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 35
§ 35 Zugbegleitung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Zugbegleitung
§ 35. (1) Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 36
§ 36 Verladekontrolle
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Verladekontrolle
§ 36. (1) Die Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verladekontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden infolge der Verladung.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 37
§ 37 Fahrzeugkontrolle
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fahrzeugkontrolle
§ 37. (1) Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 38
§ 38 Fahrzeugdienst
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Fahrzeugdienst
§ 38. (1) Die wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
(6) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.
(7) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.
§ 39
§ 39 Eisenbahnaufsichtsorgan
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Eisenbahnaufsichtsorgan
§ 39. (1) Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
(2) Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(4) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
(5) Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
(6) In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.
§ 40
§ 40 Betriebsleitung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Betriebsleitung
§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.
(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:
(4) Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu
(6) Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
§ 41
§ 41 Schulungseinrichtungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
3. Abschnitt
Schulungseinrichtungen
Organisation von Schulungseinrichtungen
§ 41. (1) Die Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.
(2) Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sichergestellt wird.
(3) Die Schulungseinrichtung muss über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und hat den Auszubildenden geeignetes Lehrmaterial für die Ausbildung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Leitung der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen. Im Lehrplan sind die Ausbildungsinhalte unter Angabe von jeweiliger Ausbildungsdauer und Ausbildungsmethode sowie der erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien festzuhalten.
(5) Vor Beginn eines Lehrganges ist an Hand des Lehrplanes von der Leitung der Schulungseinrichtung oder des Lehrganges zu prüfen, ob alle für die Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien verfügbar sind.
(6) Über den Ablauf der Ausbildung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 42
§ 42 Lehrkraft
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Lehrkraft
§ 42. (1) Die für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.
(2) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindestens drei Jahre in verantwortlicher Position eine Tätigkeit ausgeübt haben, die die zu vermittelnden allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse voraussetzt. Die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit kann im Zusammenhang mit infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen entfallen, soweit
(3) Lehrkräfte, die für Betriebsleiter die allgemeine Fachkenntnis für die Teilbereiche Sicherungstechnik, Energieversorgung, Fahrzeugtechnik, Eisenbahnbautechnik oder Rechtsvorschriften vermitteln, müssen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, das Grundlagenwissen für das jeweilige Fachgebiet vermittelt sowie mindestens fünf Jahre bei einer Gebietskörperschaft oder in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn einschlägig praktisch tätig gewesen sein.
(4) Für den Teilbereich Fahrzeugtechnik der Ausbildung für „Ladekontrolle“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Fahrzeugdienst“ können auch Personen herangezogen werden, die den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.
(5) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen vor der erstmaligen selbständigen Durchführung eines Lehrgangs eine andere Lehrkraft während eines Lehrgangs mit vergleichbarem Inhalt bei der Ausbildung unterstützt haben.
§ 43
§ 43 Genehmigungsantrag
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Genehmigungsantrag
§ 43. (1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
§ 44
§ 44 Genehmigung als Schulungseinrichtung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Genehmigung als Schulungseinrichtung
§ 44. (1) Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3) Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.
(4) Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
§ 45
§ 45 Sachverständige Prüfer
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
4. Abschnitt
Sachverständige Prüfer
Voraussetzungen
§ 45. (1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
§ 46
§ 46 Antragstellung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Antragstellung
§ 46. (1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:
(3) Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.
(4) Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
§ 47
§ 47 Bestellung zum sachverständigen Prüfer
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Bestellung zum sachverständigen Prüfer
§ 47. (1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.
(2) Dem sachverständigen Prüfer ist bei der Bestellung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich wegfallen oder der sachverständige Prüfer gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstoßen hat.
§ 48
§ 48 Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
§ 48. Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.
§ 49
§ 49 Pflichten der sachverständigen Prüfer
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Pflichten der sachverständigen Prüfer
§ 49. (1) Sachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend sind, verfolgen.
(2) Sachverständige Prüfer müssen Prüfungen unparteilich, diskriminierungsfrei und frei von jedem Druck und Anreiz, der die Durchführung der Prüfung, die Beurteilung oder das Ergebnis beeinflussen könnte, durchführen.
(3) Sachverständige Prüfer haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
§ 50
§ 50 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen
§ 50. (1) Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.
(2) Kann der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.
(3) Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.
§ 51
§ 51 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 51. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
(2) Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass
(3) Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.
(4) Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.
(5) Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
(7) Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.
(8) Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.
§ 52
§ 52 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 53
§ 53 Inkrafttreten
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Inkrafttreten
§ 53. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.