Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 1 EisbEPV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG,.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.

(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Eignung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 1 EisbEPV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 EisbEPV relevant?

Für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG,.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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