Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Durchführung der Prüfung

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 12 EisbEPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Prüfung

§ 12. (1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(2) Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.

(3) Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.

(4) Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

(5) Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(6) Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.

(7) Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Prüfungen
Nächster Paragraph§ 13 Zeugnis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 12 EisbEPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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