Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Zeugnis

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 13 EisbEPV behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeugnis

§ 13. (1) Nach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.

(2) Im Zeugnis sind festzuhalten:

(3) Ein Zeugnis hat abschließend die fachliche Befähigung durch die Angabe festzustellen, ob die geprüfte Person die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, ist dies kurz zu begründen.

(4) Die Seriennummer ist vom sachverständigen Prüfer zu vergeben und aus der Kennnummer des sachverständigen Prüfers, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird.

(5) Das Zeugnisformular ist dem sachverständigen Prüfer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(6) Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in seinem Register einzutragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 13 EisbEPV behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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