Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Schulungseinrichtungen

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 41 EisbEPV behandelt "Schulungseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schulungseinrichtungen

Organisation von Schulungseinrichtungen

§ 41. (1) Die Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.

(2) Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sichergestellt wird.

(3) Die Schulungseinrichtung muss über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und hat den Auszubildenden geeignetes Lehrmaterial für die Ausbildung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Leitung der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen. Im Lehrplan sind die Ausbildungsinhalte unter Angabe von jeweiliger Ausbildungsdauer und Ausbildungsmethode sowie der erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien festzuhalten.

(5) Vor Beginn eines Lehrganges ist an Hand des Lehrplanes von der Leitung der Schulungseinrichtung oder des Lehrganges zu prüfen, ob alle für die Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien verfügbar sind.

(6) Über den Ablauf der Ausbildung sind Aufzeichnungen zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 40 Betriebsleitung
Nächster Paragraph§ 42 Lehrkraft

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 41 EisbEPV behandelt "Schulungseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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