Verordnungen

Eisenbahnverordnung 2003

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003)

EisbVO 2003VerordnungIn Kraft seit 27. Juni 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20002669 · BGBl. II Nr. 209/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

1. Hauptstück

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

§ 6

§ 6 2. Hauptstück

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

2. Hauptstück

Betriebsleitung

1. Abschnitt

Eisenbahnunternehmen

Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 6. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter

(3) Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.

(4) Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

(5) Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.

(7) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(9) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

§ 7

§ 7 Vorschriften

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

2. Abschnitt

Vorschriften

Dienstvorschriften

§ 7. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.

(2) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.

(3) In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.

(4) Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln

(5) In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.

(6) Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält:

§ 8

§ 8 Dienstanweisungen

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

Dienstanweisungen

§ 8. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.

(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.

§ 9

§ 9 Betriebsaufsicht

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

3. Abschnitt

Betriebsaufsicht

Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 9. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.

(3) Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.

(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.

(5) Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.

(6) Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.

§ 10

§ 10 Betriebsaufsicht

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

Betriebsaufsicht

§ 10. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den Auftrag und den Namen des beauftragten Betriebsbediensteten enthält.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.

(3) Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den verantwortlichen Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit eines beauftragten Betriebsbediensteten beeinträchtigt wird, hat dieser umgehend dem verantwortlichen Betriebsleiter zu melden.

(4) Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

§ 11

§ 11 Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 11. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.

(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.

§ 12

§ 12 Eignung für die Betriebsaufsicht

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

Eignung für die Betriebsaufsicht

§ 12. Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

§ 13

§ 13 Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

4. Abschnitt

Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters

Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter

§ 13. (1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben. Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.

(2) Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule nachzuweisen.

(3) Die ausreichende einschlägige praktische Verwendung erfordert eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn, wobei

(4) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete:

(5) Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen, die

(6) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.

(7) Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis

(8) Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(9) Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.

§ 14

§ 14 Antragsunterlagen

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

Antragsunterlagen

§ 14. Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben

§ 21

§ 21 5. Hauptstück

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

5. Hauptstück

Instandhaltung

§ 21. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.

(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

(3) Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel aufzubewahren.

§ 22

§ 22 6. Hauptstück

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

6. Hauptstück

Aufsicht, Ausnahmen

Technische Aufsicht

§ 22. (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.

(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.

§ 23

§ 23 Ausnahmen

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

Ausnahmen

§ 23. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.

(3) Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.

§ 24

§ 24 7. Hauptstück

Fassung: 27. Juni 2014 bis laufend

7. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 24. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.

§ 25

§ 25 8. Hauptstück

Fassung: 15. März 2003 bis laufend

8. Hauptstück

In-Kraft-Treten

§ 25. Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft.