Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zuverlässigkeit

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 6 EisbEPV behandelt "Zuverlässigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuverlässigkeit

§ 6. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.

(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.

(3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 6 EisbEPV behandelt "Zuverlässigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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