Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Erlaubniskarte

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 18 EisbEPV behandelt "Erlaubniskarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erlaubniskarte

§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.

(2) Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.

(3) Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:

(5) Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:

(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(7) Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

(8) In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.

(9) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 18 EisbEPV behandelt "Erlaubniskarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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