Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Genehmigung als Schulungseinrichtung

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 44 EisbEPV behandelt "Genehmigung als Schulungseinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Genehmigung als Schulungseinrichtung

§ 44. (1) Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.

(2) Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.

(3) Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.

(4) Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 43 Genehmigungsantrag

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 44 EisbEPV behandelt "Genehmigung als Schulungseinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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