Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Verschubleitung

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 33 EisbEPV behandelt "Verschubleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verschubleitung

§ 33. (1) Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

(5) Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 33 EisbEPV behandelt "Verschubleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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