Verordnungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

EisbEPVVerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008234 · BGBl. II Nr. 31/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Eisenbahnaufsichtsorgan

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 EisbEPV?

  • Kernaussage§ 39 EisbEPV behandelt "Eisenbahnaufsichtsorgan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eisenbahnaufsichtsorgan

§ 39. (1) Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.

(2) Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.

(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

(4) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.

(5) Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

(6) In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
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Nächster Paragraph§ 40 Betriebsleitung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 EisbEPV in einfachen Worten?

§ 39 EisbEPV behandelt "Eisenbahnaufsichtsorgan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:57
Frühere Fassungen

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