§ 24
§ 24 Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 EisbEPV?
- Kernaussage§ 24 EisbEPV behandelt "Sicherung von Eisenbahnkreuzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
§ 24. (1) Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EisbEPV in einfachen Worten?
§ 24 EisbEPV behandelt "Sicherung von Eisenbahnkreuzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:57
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.