§ 50
§ 50 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 EisbEPV?
- Kernaussage§ 50 EisbEPV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen
§ 50. (1) Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.
(2) Kann der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.
(3) Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 EisbEPV in einfachen Worten?
§ 50 EisbEPV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:57
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