Verordnungen

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012442 · BGBl. II Nr. 386/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 17 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik

§ 17. (1) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik

Die auszubildende Person kann

(2) Die in Abs. 3 angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.

(3) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den § 14, § 23 und § 37 EisbEPV zu absolvieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 17 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 130/2025

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Verweise

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