§ 129
§ 129 §. 129.
Fassung: 1. Juli 1914 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 129 ZPO?
- Kernaussage§ 129 ZPO behandelt "§. 129." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 129.
(1) Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.
(2) Das Gericht kann richterliche und gesetzliche Fristen auf Antrag nur einer der Parteien abkürzen, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche eine solche Abkürzung zur Abwendung drohender erheblicher Nachtheile geboten erscheinen lassen und wenn zugleich der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der bezüglichen Processhandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeit möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 ZPO in einfachen Worten?
§ 129 ZPO behandelt "§. 129." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1914 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1914
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH2
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob110/06v · 23. November 20068Ob110/06v · 23. November 2006 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121447ZPO §129 · ZPO §562 DOGH · RechtssatzOGH · 8Ob513/92 · 20. Februar 19928Ob513/92 · 20. Februar 1992 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036623Veröff: EvBl 1992/148 S 620
ZPO §129 Abs2 · ZPO §130 Abs2 · ZPO §141Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · A11/88 · 13. März 1990A11/88 · 13. März 1990 · ECLI:AT:VFGH:1990:A11.1988B-VG Art137 / Zinsen B-VG Art137 / Liquidierungsklage KDV 1967 §66 Abs2 KFG 1967 §129 Abs1 ZPO §506 Abs1 Z2 ZPO §273 Abs2