Bundesgesetze

Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

ZPOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1898RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001699 · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/02 Zivilprozessordnung · Original im RIS öffnen

§ 166

§ 166 §. 166.

Fassung: 1. Januar 1898 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 166 ZPO?

  • Kernaussage§ 166 ZPO behandelt "§. 166." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Fällen der §§. 156, 157 und 158 Absatz 3, ist der Zeitpunkt, mit welchem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 166.

(1) In den Fällen der §§. 156, 157 und 158 Absatz 3, ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über die Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidung anzugeben, wenn nicht das Verfahren in der Hauptsache gleich bei der zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzung aufgenommen wurde.

(2) In allen anderen Fällen ist dieser Zeitpunkt, sofern nicht die Vorschriften des §. 160 zur Anwendung kommen, in der Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder in dem Beschlusse, durch welchen das Verfahren von amtswegen aufgenommen wird, vom Gerichte zu bestimmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 165
Nächster Paragraph§ 167

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 166 ZPO in einfachen Worten?

§ 166 ZPO behandelt "§. 166." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1898 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2016
Fassung seit
1. Januar 1898
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:05
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.