Bundesgesetze

Kulturgüterrückgabegesetz

Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)

KGRGBundesgesetzFassung seit 25. März 2026RIS-Stand 25. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009507 · BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 6a

§ 6a Datenverarbeitung

Fassung: 25. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6a KGRG?

  • Kernaussage§ 6a KGRG behandelt "Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenverarbeitung

§ 6a. (1) Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin und der gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesministerin sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO, der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verbringung (§ 3) bzw. unrechtmäßigen Einfuhr (§ 4) eines Kulturguts (§ 2) betroffenen Personen zum Zweck der Wahrnehmung der diesem bzw. dieser im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls zu verarbeiten, insbesondere an Dritte sowie einander zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden. Zum Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die Daten verarbeiten, die zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten sowie das Abfragen gemäß § 6 Abs. 2 im Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als auch in der EUEinfuhrdatenbank. Die Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die diese Daten verarbeiten, dürfen diese Daten, die erforderlichenfalls personenbezogene Daten, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sowie im Falle unbedingter Erforderlichkeit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten können, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sind unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen ermächtigt, Daten gemäß Abs. 1 zu verarbeiten und zu übermitteln oder verpflichtet, einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.

(3) Die Ermächtigung zur Verarbeitung bzw. Übermittlung bzw. zum Gestatten des Zuganges jeweils gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 umfasst jedenfalls insbesondere Daten

(4) Der Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben umfasst den Schutz des Kulturguts, dessen Rückgabe bzw. Rückforderung, dessen Erfassung sowie Nachforschungen, die Durchführung von im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Verfahren und sonstigen mit diesem Bundesgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.

(5) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von den jeweils betroffenen Zentralen Stellen, Zuständigen Behörden bzw. sonstigen Behörden in Österreich ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist der Personenbezug unverzüglich aufzulösen, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten sind, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln handelt, bei denen in Folge der Personenbezug aufgelöst wurde, unbeschadet der Zuständigkeiten der Zentralen Stellen (§ 6) und Zuständigen Behörden (§ 19a) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, genannten Materien betrifft, zu behandeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6a KGRG in einfachen Worten?

§ 6a KGRG behandelt "Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2026
Fassung seit
25. März 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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