§ 7
§ 7 Abkommen mit Vertragsstaaten
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 KGRG?
- Kernaussage§ 7 KGRG behandelt "Abkommen mit Vertragsstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige...
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Abkommen mit Vertragsstaaten
§ 7. Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KGRG in einfachen Worten?
§ 7 KGRG behandelt "Abkommen mit Vertragsstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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