§ 5
§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Fassung: 14. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 KGRG?
- Kernaussage§ 5 KGRG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat und für den es völkerrechtlich verbindlich ist.
(3) „Ersuchender Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
(4) „Ersuchter Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut befindet.
(5) „Rückgabe“ ist die Rückführung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates.
(6) „Religiöse Einrichtungen“ sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen, die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften und die in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleichzuhaltenden Einrichtungen.
(7) „Eigenbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt.
(8) „Fremdbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.
(9) „Öffentliche Sammlungen“ sind Sammlungen, die nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates als öffentlich gelten und die im Eigentum des ersuchenden Staates, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses ersuchenden Staates oder einer im Hoheitsgebiet dieses ersuchenden Staates gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser ersuchende Staat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KGRG in einfachen Worten?
§ 5 KGRG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2016
- Fassung seit
- 14. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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