§ 19e
§ 19e Mitwirkung der Zollbehörden
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19e KGRG?
- Kernaussage§ 19e KGRG behandelt "Mitwirkung der Zollbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des...
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Mitwirkung der Zollbehörden
§ 19e. (1) Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
(2) Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. § 23 bleibt unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19e KGRG in einfachen Worten?
§ 19e KGRG behandelt "Mitwirkung der Zollbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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