Bundesgesetze

Kulturgüterrückgabegesetz

Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)

KGRGBundesgesetzFassung seit 25. März 2026RIS-Stand 25. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009507 · BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Schlussbestimmungen

Fassung: 25. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 KGRG?

  • Kernaussage§ 20 KGRG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundespolizei hat den zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Mitwirkung anderer Stellen

§ 20. (1) Die Bundespolizei hat den zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Zentralen Stellen sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nehmen.

(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben unbeschadet des 3a. Abschnittes im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 mitzuwirken. Wird ein Kulturgut zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt und bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über das Kulturgut zu untersagen und es sind unverzüglich die Zentralen Stellen zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Einfuhr zu verständigen. Im Übrigen ist § 29 ZollR-DG anzuwenden.

(4) Die übrigen Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden, insbesondere auch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Zentralen Stellen zur Hilfeleistung verpflichtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 21 Auskunftspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 KGRG in einfachen Worten?

§ 20 KGRG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2026
Fassung seit
25. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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