Bundesgesetze

Kulturgüterrückgabegesetz

Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)

KGRGBundesgesetzFassung seit 25. März 2026RIS-Stand 25. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009507 · BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Auskunftspflicht

Fassung: 25. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 KGRG?

  • Kernaussage§ 21 KGRG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht

§ 21. (1) Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für die Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der möglicherweise widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfälliger anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder zu Vergleichszwecken zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.

(2) Die Zentralen Stellen gemäß § 6 und Zuständigen Behörden gemäß § 19a können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 22 Sicherungsmaßnahmen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 KGRG in einfachen Worten?

§ 21 KGRG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2026
Fassung seit
25. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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