Bundesgesetze

Kulturgüterrückgabegesetz

Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)

KGRGBundesgesetzFassung seit 14. April 2016RIS-Stand 25. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009507 · BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast

Fassung: 14. April 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 KGRG?

  • Kernaussage§ 13 KGRG behandelt "Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast

§ 13. (1) Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß § 4 unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.

(2) Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 KGRG in einfachen Worten?

§ 13 KGRG behandelt "Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2016
Fassung seit
14. April 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)

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Verweise

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