§ 19b
§ 19b Verbringen von Kulturgütern
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19b KGRG?
- Kernaussage§ 19b KGRG behandelt "Verbringen von Kulturgütern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von...
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Verbringen von Kulturgütern
§ 19b. Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, unterliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19b KGRG in einfachen Worten?
§ 19b KGRG behandelt "Verbringen von Kulturgütern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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