Bundesgesetze

Kulturgüterrückgabegesetz

Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)

KGRGBundesgesetzFassung seit 14. April 2016RIS-Stand 25. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009507 · BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Abgabenbefreiung

Fassung: 14. April 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 KGRG?

  • Kernaussage§ 24 KGRG behandelt "Abgabenbefreiung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgabenbefreiung

§ 24. Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 23 Strafbestimmungen
Nächster Paragraph§ 25 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 KGRG in einfachen Worten?

§ 24 KGRG behandelt "Abgabenbefreiung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2016
Fassung seit
14. April 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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