§ 11
§ 11 Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
Fassung: 14. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 KGRG?
- Kernaussage§ 11 KGRG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
§ 11. (1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Mitgliedstaat, hat das Gericht die zuständige Zentrale Stelle in Österreich von dem Antrag sowie seiner Entscheidung über diesen Antrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 KGRG in einfachen Worten?
§ 11 KGRG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2016
- Fassung seit
- 14. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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