§ 16
§ 16 Ersatz von Kosten
Fassung: 14. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 KGRG?
- Kernaussage§ 16 KGRG behandelt "Ersatz von Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht hat den ersuchenden Staat zu verpflichten, die von einem bzw. einer Beteiligten zur zweckentsprechenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ersatz von Kosten
§ 16. (1) Das Gericht hat den ersuchenden Staat zu verpflichten, die von einem bzw. einer Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, dass dieser bzw. diese beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
(2) Darüber hinaus hat das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, die mit der Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22) dem bzw. der Beteiligten zu ersetzen, der bzw. die diese Auslagen trägt bzw. getragen hat.
(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht gemäß § 15 festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten. Im Fall des § 15 Abs. 4 ist die Entschädigung zu hinterlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 KGRG in einfachen Worten?
§ 16 KGRG behandelt "Ersatz von Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2016
- Fassung seit
- 14. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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