§ 6
§ 6 Zentrale Stellen in Österreich
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 KGRG?
- Kernaussage§ 6 KGRG behandelt "Zentrale Stellen in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zentrale Stellen in Österreich
§ 6. (1) Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.
(2) Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“) (Anm. 1), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)
(__________
Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2026 lautet: „Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMIVerordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 KGRG in einfachen Worten?
§ 6 KGRG behandelt "Zentrale Stellen in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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