§ 22
§ 22 Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 14. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 KGRG?
- Kernaussage§ 22 KGRG behandelt "Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherungsmaßnahmen
§ 22. (1) Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts bzw. – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 DMSG, betreffen – des Österreichischen Staatsarchivs das Kulturgut zu verzeichnen oder seine zwangsweise Verwahrung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem Bundesdenkmalamt bzw. dem Österreichischen Staatsarchiv als Partei das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 KGRG in einfachen Worten?
§ 22 KGRG behandelt "Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2016
- Fassung seit
- 14. April 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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