§ 10
§ 10 Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich
Fassung: 14. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 KGRG?
- Kernaussage§ 10 KGRG behandelt "Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich
Anträge
§ 10. (1) Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).
(2) Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 KGRG in einfachen Worten?
§ 10 KGRG behandelt "Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2016
- Fassung seit
- 14. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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