§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 KGRG?
- Kernaussage§ 1 KGRG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015.
(2) Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 1 erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 KGRG in einfachen Worten?
§ 1 KGRG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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