§ 12
§ 12 Erlöschen des Anspruchs
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 KGRG?
- Kernaussage§ 12 KGRG behandelt "Erlöschen des Anspruchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erlöschen des Anspruchs
§ 12. (1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
(2) Für Kulturgüter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 KGRG in einfachen Worten?
§ 12 KGRG behandelt "Erlöschen des Anspruchs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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