§ 26
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung: 25. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 KGRG?
- Kernaussage§ 26 KGRG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur...
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1, der 3a. Abschnitt, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 1, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 KGRG in einfachen Worten?
§ 26 KGRG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2026
- Fassung seit
- 25. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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- BGBl. I Nr. 10/2026 (NR: GP XXVIII RV 292 AB 407 S. 66. BR: AB 11777 S. 987.)
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