§ 58
§ 58 Wahlwiederholung
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 HSG 2014?
- Kernaussage§ 58 HSG 2014 behandelt "Wahlwiederholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlwiederholung
§ 58. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.
(1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.
(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zugelassen wird.
(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 58 HSG 2014 behandelt "Wahlwiederholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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